OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.04.2005
8 W 10/05
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 2353 ; BGB § 2065 ; FGG § 19 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 221
FamRZ 2005, 1863
NotBZ 2005, 221
OLGReport-Stuttgart 2005, 536
Rpfleger 2005, 431
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 15/96

Beschwerdeverfahren gegen den Vorbescheid nach Erlaß des Erbscheins

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 8 W 10/05

DRsp Nr. 2005/7936

Beschwerdeverfahren gegen den Vorbescheid nach Erlaß des Erbscheins

»1. Eine in einem Vorbescheid angekündigte Abweisung von Anträgen kann nicht Gegenstand einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung sein. 2. Mit Erlass eines Erbscheins wird ein gegen den Vorbescheid gerichtetes Beschwerdeverfahren gegenstandslos; dies gilt auch, wenn der erteilte Erbschein nicht dem angekündigten Erbschein entspricht. 3. Nach Erteilung eines Erbscheins kann das Beschwerdeverfahren gegen den Vorbescheid von den Beteiligten mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins und der Erteilung eines anderen Erbscheins fortgeführt werden. 4. Ist eine auflösende Bedingung einer Nacherbeneinsetzung unwirksam, kann die dadurch entstandene Lücke einer in einem Erbvertrag enthaltenen letztwilligen Verfügung im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung bzw. Umdeutung entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zu füllen sein. 5. Zur Reichweite des § 2065 BGB

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 2353 ; BGB § 2065 ; FGG § 19 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Erbscheinsverfahrens ist die Erbfolge nach dem am 20.7.1951 verstorbenen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II.