BGH - Beschluß vom 13.01.2005
V ZR 218/04
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 670
FamRZ 2005, 515
MDR 2005, 597
NJW-RR 2005, 584
Rpfleger 2005, 279
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 30.09.2003
AG Dortmund,

Besetzung des Senats bei Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluß vom 13.01.2005 - Aktenzeichen V ZR 218/04

DRsp Nr. 2005/2381

Besetzung des Senats bei Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

»Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgesehener Einzelrichter.«

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1 ;

Gründe

I. Der Kläger nahm den Beklagten wegen eines defekten Regenfallrohrs in Anspruch. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage mit am 30. September 2003 verkündetem Urteil als unbegründet ab. Am 10. August 2004 richtete der Kläger an das Justizministerium des Landes ein Schreiben, in dem er gegen den Vorsitzenden der entscheidenden Kammer aus Anlaß des Urteils den Vorwurf der Rechtsbeugung erhob und gegen den Vorsitzenden Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattete, "verbunden mit einem Antrag auf Revision gegen dieses Urteil". Das Ministerium leitete das Schreiben an die Staatsanwaltschaft und an das Landgericht weiter.