KG - Beschluss vom 31.10.2022
19 W 138/22
Normen:
ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 644/17

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen

KG, Beschluss vom 31.10.2022 - Aktenzeichen 19 W 138/22

DRsp Nr. 2023/13932

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Die Besorgnis der Befangenheit des mit der Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers beauftragten Sachverständigen kann nicht darauf gestützt werden, dass dieser seine Untersuchung auf Patientenunterlagen gestützt hat, die einen Zeitraum vor oder nach der Testamentserrichtung betreffen und dass er angeregt hat, vom Gericht für erforderlich gehaltene weitere Zeugenvernehmungen in seiner Gegenwart durchzuführen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 27.6.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe:

I.