BGH - Urteil vom 26.02.2019
VI ZR 272/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1274
MDR 2019, 737
NJW-RR 2019, 727
VersR 2019, 699
ZEV 2019, 487
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 535/16
LG Darmstadt, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 22/17

Bestehen eines Unterlassungsanspruchs bzgl. des Ablegens von Gegenständen auf einem Grab durch die Enkelin des Verstorbenen; Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Recht auf Totenfürsorge durch das Ablegen von Gegenständen

BGH, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen VI ZR 272/18

DRsp Nr. 2019/6554

Bestehen eines Unterlassungsanspruchs bzgl. des Ablegens von Gegenständen auf einem Grab durch die Enkelin des Verstorbenen; Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Recht auf Totenfürsorge durch das Ablegen von Gegenständen

a) Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14, FamRZ 2016, 301 Rn. 12; Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 unter II 1, juris Rn. 9). Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbilds.b) Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, das im Falle seiner Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB begründen kann.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Nichte, es zu unterlassen, auf dem Grab des verstorbenen Vaters der Klägerin und Großvaters der Beklagten Gegenstände abzulegen.