BGH - Beschluss vom 24.11.2021
XII ZB 335/21
Normen:
FamFG § 321; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 304
FuR 2022, 150
NJW-RR 2022, 219
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Ju 65 XVII 1381/20
LG Mannheim, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 102/21

Bestellung des behandelnden Arztes in einem Unterbringungsverfahren zum Sachverständigen; Rechtswidrige Freiheitsentziehung durch eine Unterbringungsmaßnahme

BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen XII ZB 335/21

DRsp Nr. 2022/639

Bestellung des behandelnden Arztes in einem Unterbringungsverfahren zum Sachverständigen; Rechtswidrige Freiheitsentziehung durch eine Unterbringungsmaßnahme

Wird der behandelnde Arzt in einem Unterbringungsverfahren zum Sachverständigen bestellt, muss dieser dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung an (auch) als Gutachter für das Gericht tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen gesondert untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der bisherigen Tätigkeit als behandelnder Arzt gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19 - FamRZ 2020, 784).

Tenor

Der Betroffenen wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 11. Juni 2021 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 6. Juli 2021 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

FamFG § 321; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.