Der eingelegte "Rechtsbehelf" ist gemäß §§
In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§
Amts- und Landgericht haben die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für die Eheleute L. zu Recht abgelehnt.
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