Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte - Nachlassgericht - vom 05.07.2017 dahin abgeändert, dass eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses angeordnet wird. Die Entscheidung über Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers wird dem Nachlassgericht übertragen.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG statthaft sowie form und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt. Der Beteiligte ist in Folge der Ablehnung seines Antrags beschwert, § 59 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdewert des § 61 Abs.1 FamFG ist nach dem erkennbaren vermögenswertem Interesse des Beteiligten erreicht.
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