OLG Hamm - Beschluss vom 07.09.2010
15 W 111/10
Normen:
FamFG § 41 Abs. 3; FamFG § 63 Abs. 3; FamFG § 276; FamFG § 340 Nr. 1;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 46
DNotZ 2011, 223
FGPrax 2011, 84
NotBZ 2011, 46
Rpfleger 2011, 87
ZEV 2011, 191
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, - Vorinstanzaktenzeichen GO

Bestellung eines Verfahrenspflegers für die unbekannten Erben im Verfahren der Genehmigung von Geschäften des Nachlasspflegers

OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 15 W 111/10

DRsp Nr. 2010/20005

Bestellung eines Verfahrenspflegers für die unbekannten Erben im Verfahren der Genehmigung von Geschäften des Nachlasspflegers

1. Im Verfahren zur nachlassgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers muss den unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger bestellt werden. 2. Die Versäumung der ordnungsgemäßen Beteiligung der unbekannten Erben durch Bestellung eines Verfahrenspflegers hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft der erteilten Genehmigung im Anschluss an deren Zustellung an den Nachlasspfleger nicht.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 41 Abs. 3; FamFG § 63 Abs. 3; FamFG § 276; FamFG § 340 Nr. 1;

Gründe

I.

Als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes ist der am 15.11.2008 verstorbene G im Grundbuch eingetragen. Für dessen unbekannte Erben wurde der Beteiligte zu 1) zum Nachlasspfleger bestellt; sein Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.