Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes ist der am 15.11.2008 verstorbene G im Grundbuch eingetragen. Für dessen unbekannte Erben wurde der Beteiligte zu 1) zum Nachlasspfleger bestellt; sein Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.
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