FG Köln - Urteil vom 10.11.2005
9 K 2354/01
Normen:
AO (1977) § 119 § 125 Abs. 1 § 157 Abs. 1 ; ErbStG § 2 § 7 ;

Bestimmtheit des Steuerbescheides

FG Köln, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 9 K 2354/01

DRsp Nr. 2006/1161

Bestimmtheit des Steuerbescheides

1. In einem Steuerbescheid müssen verschiedene Steuerfälle mit der genauen Angabe, welcher Lebenssachverhalt betroffen ist (Besteuerungstatbestand; Besteuerungszeitraum), für jeden Steuerfall gesondert festgesetzt werden. 2. Es verstößt gegen § 157 Abs. 1 AO, wenn in einem Schenkungsteuerbescheid einzelne Lebenssachverhalte, die nur in einem Fahndungsprüfungsbericht aufgeschlüsselt sind, unter einem einzigen "Erwerb" zusammengefasst und mit einem Summenbetrag der geschuldeten Schenkungsteuer ausgewiesen werden. 3. Ein solcher Mangel ist für den Bestand des Bescheids konstitutiv. Er führt zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO, weil er schwerwiegend und bei verständiger Würdigung offenkundig ist.

Normenkette:

AO (1977) § 119 § 125 Abs. 1 § 157 Abs. 1 ; ErbStG § 2 § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist zum einen, ob die Klägerin (bereits) im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Geldtransfers in Deutschland unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig gewesen ist, und zum anderen, ob und inwieweit Überweisungen ihres mittlerweile verstorbenen Lebensgefährten aus K. auf ihre inländischen Konten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Tatbestand unentgeltlicher Zuwendungen erfüllen.