1. Auf die Beschwerde der Erbin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben - vom 11.04.2019 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Erbin eine neue Inventarfrist zu bestimmen.
3. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
I.
Der Vertreter des pflichtteilsberechtigten Gläubigers beantragte am 05.04.2018, der Erbin eine Frist zur Inventarerrichtung zu setzen. Mit Beschluss vom 16.04.2018, der Erbin am 27.04.2018 zugestellt, bestimmte das Nachlassgericht eine Frist von einem Monat zur Errichtung des Inventars. Am 14.06.2018 reichte die Erbin ein vor der Notarin B... N... in F... am 07.06.2018 errichtetes Inventar, ausgefertigt am 11.06.2018, ein.
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