OLG Celle - Beschluss vom 03.02.2011
10 UF 250/10
Normen:
VersAusglG § 6; VersAusglG § 51; FamFG § 219;
Fundstellen:
NJW 2011, 1888
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 1753/10

Beteiligung der Erben eines geschiedenen Ehegatten am Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

OLG Celle, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 10 UF 250/10

DRsp Nr. 2011/3788

Beteiligung der Erben eines geschiedenen Ehegatten am Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

1. Zum Abschluss einer Vereinbarung im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG. 2. Erben eines geschiedenen Ehegatten sind am Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 VersAusglG nicht beteiligt. Hinterbliebene sind nur dann beteiligt, wenn sich die Abänderungsentscheidung auf eine Hinterbliebenenversorgung auswirken kann.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 15. September 2010 zu I des Tenors wie folgt geändert:

Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 23. August 1990 (600/620 F 362/90) wird gemäß §§ 51, 52 VersAusglG mit Wirkung vom 1. April 2010 wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes KH Z bei dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, ..., zugunsten der Ehefrau R Z auf deren Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover ein Anrecht in Höhe von monatlich 540,68 €, bezogen auf den 31. Januar 1990, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.