BFH - Urteil vom 16.03.2021
II R 3/19
Normen:
BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BewG 2012 § 154; ErbStG a.F. §§ 13a, 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a, § 13b Abs. 2a;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1280
DB 2021, 2131
DStR 2021, 1924
DStRE 2021, 1081
FR 2021, 960
GmbHR 2021, 1342
ZEV 2021, 657
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 533/17

Beteiligung des Erben am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens bei Anordnung eines Vermächtnisses hinsichtlich eines den Hauptvermögenswert einer GmbH darstellenden Betriebsgrundstücks

BFH, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen II R 3/19

DRsp Nr. 2021/12661

Beteiligung des Erben am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens bei Anordnung eines Vermächtnisses hinsichtlich eines den Hauptvermögenswert einer GmbH darstellenden Betriebsgrundstücks

1. Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen. 2. Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte ist anzunehmen, wenn das Grundstück einer Personengesellschaft nicht von dem Erblasser oder Schenker, sondern von einer anderen Personengesellschaft überlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser Gesellschafter dieser Personengesellschaft ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2018 – 3 K 533/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BewG 2012 § ;