FG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2004
8 K 2277/00 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 17 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DB 2005, 366
DStRE 2004, 1332
EFG 2004, 1817
ZEV 2005, 84

Betriebsaufspaltung; Kapitalerhöhung; Betriebs-GmbH; Bezugsrechtsverzicht; Besitzunternehmer; Anteilserwerb; Angehörige; Entnahme; Stille Reserven; Wesentliche Beteiligung - Verbilligter Anteilserwerb durch Angehörigen im Zuge einer Kapitalerhöhung bei Betriebs-GmbH als Entnahme

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 8 K 2277/00 E

DRsp Nr. 2004/15702

Betriebsaufspaltung; Kapitalerhöhung; Betriebs-GmbH; Bezugsrechtsverzicht; Besitzunternehmer; Anteilserwerb; Angehörige; Entnahme; Stille Reserven; Wesentliche Beteiligung - Verbilligter Anteilserwerb durch Angehörigen im Zuge einer Kapitalerhöhung bei Betriebs-GmbH als Entnahme

Ermöglicht der Inhaber des Besitzunternehmens im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der Betriebs-GmbH einem Angehörigen (Nur-Betriebsgesellschafter), einen Teil des zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH gegen Leistung einer unter dem Wert des übernommenen Anteils liegenden Einlage (Nennwert) zu übernehmen, so kann die Zurechnung eines Entnahmegewinns im Umfang der übergegangenen stillen Reserven nicht deshalb unterbleiben, weil durch den Anteilserwerb im Privatvermögen eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG begründet wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 17 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Inhaber eines Einzelunternehmens. Daneben erzielten die Eheleute Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.