Der BFH hat bereits bisher einen Ehemann als wirtschaftlichen Eigentümer über den Kommanditanteil seiner Ehefrau angesehen, wenn er
- die Schenkung des Kommanditanteils jederzeit frei widerrufen kann (BStBl II 1989,
- jederzeit in der Lage ist, seine Ehefrau zum Buchwert hinauszukündigen (BFH/NV 1991, 223),
- aufgrund einer Scheidungsklausel an die Stelle der Ehefrau treten und den Betriebsverpachtungsvertrag mit der Gesellschaft jederzeit kündigen kann (BStBl II 1994,
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