BGH - Beschluss vom 08.11.2017
XII ZB 90/17
Normen:
BGB § 1897; BGB § 1901;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 206
FuR 2018, 102
MDR 2018, 32
Vorinstanzen:
AG Geestland, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12b XVII 52/15
LG Stade, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 118/16

Beurteilung der Geeignetheit einer bestimmten Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen; Erforderliche Prognose über die Fähigkeit des potentiellen Betreuers zur Erfüllung der sich aus der Betreuungsführung und den damit ergebenden Pflichten

BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen XII ZB 90/17

DRsp Nr. 2017/17021

Beurteilung der Geeignetheit einer bestimmten Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen; Erforderliche Prognose über die Fähigkeit des potentiellen Betreuers zur Erfüllung der sich aus der Betreuungsführung und den damit ergebenden Pflichten

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 53/15 FamRZ 2015, 2165).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897; BGB § 1901;

Gründe

A.

Der Beteiligte zu 2, der Sohn des Betroffenen, wendet sich gegen die im Rahmen der eingerichteten Betreuung vorgenommene Betreuerauswahl.