BayObLG - Beschluß vom 17.02.1995
1Z BR 50/94
Normen:
BGB § 2247 ; FGG § 12, § 15 ; ZPO §§ 355, 397 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 583
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Beweisaufnahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BayObLG, Beschluß vom 17.02.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 50/94

DRsp Nr. 1995/4612

Beweisaufnahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»1. Zum Fragerecht eines Beteiligten im Beweisverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2. Der Verfahrensgrundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gilt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur insoweit, als das Gericht eine förmliche Beweisaufnahme anordnet. 3. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit von Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar. 4. Zur Amtsermittlungspflicht und zum Ermessen des Gerichts bei der Wahl zwischen Frei- und Strengbeweis bei widersprüchlichen Angaben zu der Frage, ob sich ein Testament bei den Nachlaßakten befunden hat.«

Normenkette:

BGB § 2247 ; FGG § 12, § 15 ; ZPO §§ 355, 397 ;

Gründe:

I. Die in Sachsen geborene Erblasserin ist im Jahre 1987 in Fürth kinderlos verstorben. Ihr im Jahr 1982 vorverstorbener Ehemann, den sie aufgrund eines Einzeltestaments allein beerbt hat, soll Eigentümer eines in den 50er Jahren von den damaligen DDR-Behörden verstaatlichten Ziegeleigeländes gewesen sein. Gesetzliche Erben der Erblasserin wurden bisher nicht festgestellt; weiteres Nachlaßvermögen wurde nicht angegeben.