FG München - Gerichtsbescheid vom 16.08.2000
4 K 3921/97
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 ; AO 1977 § 90 Abs. 1 ;

Beweislast für die erbschaftsteuerliche Berücksichtigung eines von der Klägerin dem Erblasser in der Vergangenheit gewährten Darlehens

FG München, Gerichtsbescheid vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 3921/97

DRsp Nr. 2001/2065

Beweislast für die erbschaftsteuerliche Berücksichtigung eines von der Klägerin dem Erblasser in der Vergangenheit gewährten Darlehens

Macht die Klägerin -als Drittbegünstige eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags- geltend, sie habe dem Erblasser noch zu dessen Lebzeiten Mittel darlehensweise zur Verfügung gestellt, die nunmehr bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs zu ihren Gunsten abzuziehen seien, trägt sie dafür die Feststellungslast (objektive Beweislast). Die Nichterweislichkeit derartiger Rückzahlungsansprüche geht folglich zu ihren Lasten.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 ; AO 1977 § 90 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob vom Erwerb der drittbegünstigten Klägerin Schulden des Erblassers aus Darlehensverhältnissen gegenüber der Klägerin abzuziehen sind.

I.

Am 10. Juli 1995 verstarb der Erblasser ... (geboren 1923). Er hatte durch Verträge vom 15. Januar 1987 (Bl. 75/FA-Akte) und 4. Februar 1987 (Bl. 74/FA-Akte) nach §§ 328, 331 () mit der Volksbank ... vereinbart, daß seine Vermögenswerte (Guthaben auf Girokonto Nr. 1257265 von 22.929 DM sowie Wertpapiere im Kurswert von 40.954 DM) im Gesamtwert zum Todestag von 63.883 DM auf seine Lebensgefährtin (seit 1966), die Klägerin (geboren 1906), übergingen, ohne daß diese in den Nachlaß fallen.