FG München - Urteil vom 22.10.2003
4 K 2812/02
Normen:
BewG § 21 Abs. 1 § 69 § 138 § 145 Abs. 3 ; ErbStR R 160 Abs. 2;

Bewertung als Bauerwartungsland; Ab wann erfolgt eine Bewertung als Bauerwartungsland? § 69 BewG; Feststellung des Grundstückswertes zum 22.10.2001

FG München, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 4 K 2812/02

DRsp Nr. 2004/1873

Bewertung als Bauerwartungsland; Ab wann erfolgt eine Bewertung als Bauerwartungsland? § 69 BewG; Feststellung des Grundstückswertes zum 22.10.2001

Auch bei der Bedarfsbewertung setzt die Bewertung von Grundbesitz als Bauerwartungsland voraus, dass eine Bebauung innerhalb von 6 Jahren wahrscheinlich ist.

Normenkette:

BewG § 21 Abs. 1 § 69 § 138 § 145 Abs. 3 ; ErbStR R 160 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht bei der Feststellung eines sog. Bedarfswertes von Grundvermögen ("Bauerwartungsland") und nicht von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ausgegangen ist.

Den Klägern wurde mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 22.10.2001 1/2 Anteil an dem Miteigentumsanteil zu 46/100 des Grundstücks X., landwirtschaftliche Fläche zu 2,0989 ha unter Nießbrauchsvorbehalt für den Veräußerer übertragen. Die Kläger haben zudem (Abschn. 4 Abs. 5 der Urkunde) eine für die Fa. ... GmbH zur weiteren Duldung und Erfüllung auch der dieser zugrunde liegenden Rechte und Pflichten übernommen.