FG Nürnberg - Urteil vom 27.01.2000
IV 261/99
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 610

Bewertung eines bebauten Grundstücks mit dem

FG Nürnberg, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen IV 261/99

DRsp Nr. 2001/2407

Bewertung eines bebauten Grundstücks mit dem

Ist der Wert eines bebauten Grundstücks nach dem Ertragswert geringer als der Wert des Grund und Bodens, so ist dieser Wert als Mindestwert gesondert festzustellen. Die durch den Gutachterausschuß ermittelten Bodenrichtwerte sind ohne nähere Überprüfung hinsichtlich der Höhe der Werte anzuwenden. Im Bodenrichtwert noch nicht enthaltene Erschließungskosten sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Mindestbewertung nach § 146 Abs. 6 BewG der Ansatz des vom Gutachterausschuß ermittelten Bodenrichtwerts einschließlich eines Betrages wegen Erschließung des Grundstücks.

Der Kläger ist lt. Erbschein des Amtsgerichts ... Alleinerbe des am 19. 2. 1998 verstorbenen ... Der Erblasser war Alleineigentümer des 2.309 qm großen Grundstücks ... in ..., Gemeinde ...