FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.01.2003
3 V 221/02
Normen:
FGO § 69 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 873 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 633

Bewertung eines nicht erfüllten Sachleistungsanspruchs mit gemeinen Wert

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 3 V 221/02

DRsp Nr. 2003/4051

Bewertung eines nicht erfüllten Sachleistungsanspruchs mit gemeinen Wert

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass bei einem nicht erfüllten Sachleistungsanspruch (Eintragung im Grundbuch gem. § 873 BGB) dieser Anspruch mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist.

Normenkette:

FGO § 69 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 873 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag von Januar 1999 kaufte die Erblasserin eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 92.000 DM. Der Verkäufer bewilligte und die Erblasserin beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Erblasserin im Grundbuch. Ferner erklärten die Vertragsparteien die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Für die Erblasserin handelte deren Betreuerin. Der Vertrag wurde durch das Vormundschaftsgericht am 20. April 1999 genehmigt.

Im April 1999 überwies die Erblasserin den Kaufpreis auf das im Kaufvertrag genannte Notaranderkonto. Im Mai 1999 wurde zu Gunsten der Erblasserin eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Danach im Mai 1999 verstarb die Erblasserin. Alleinerbin ist die Antragstellerin.

Am 01. Januar 2000 erfolgte die Eigentumsumschreibung der streitbefangenen Wohnung im Grundbuch.