FG Münster - Urteil vom 04.06.2009
3 K 596/07 Erb
Normen:
ErbStR R 99 Abs. 1; BewG § 11 Abs. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a;
Fundstellen:
DStRE 2011, 23

Bewertung von geschenkten GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren

FG Münster, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 596/07 Erb

DRsp Nr. 2009/20010

Bewertung von geschenkten GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren

Bei der Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen gem. § 11 Abs. 2 BewG sind Investitionen eines Holding-Unternehmens in längerlebige Anlagegüter, deren Anschaffungskosten als sofort abziehbar nach § 6 Abs. 2 EStG behandelt worden sind, nicht als außergewöhnliche Geschäfte anzusehen und deshalb dem Anteilswert nicht hinzuzurechnen.

Normenkette:

ErbStR R 99 Abs. 1; BewG § 11 Abs. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewertung von durch Schenkung übertragenen GmbH-Anteilen.

Mit notariellem Vertrag vom 28.06.2000 erhielt der Kläger von seinem Vater dessen 60 %-ige Beteiligung an der C GmbH mit Sitz in E im Wege der Schenkung. Der Nominalwert der Beteiligung belief sich auf 720.000 DM. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer Leibrente an seinen Vater in Höhe von 162.500 DM jährlich. Zu den Einzelheiten des Übertragungsvertrages wird auf die Kopie (Bl. 2 bis 7 der Steuerakte) hingewiesen. Die beurkundende Notarin zeigte den Erwerb gegenüber dem Beklagten gem. §§ 34 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), 8 Erbschaftsteuerdurch-führungsverordnung (ErbStDV) am 05.07.2000 an (Bl. 1 der Steuerakte).