Die Beteiligten streiten über die Bewertung von durch Schenkung übertragenen GmbH-Anteilen.
Mit notariellem Vertrag vom 28.06.2000 erhielt der Kläger von seinem Vater dessen 60 %-ige Beteiligung an der C GmbH mit Sitz in E im Wege der Schenkung. Der Nominalwert der Beteiligung belief sich auf 720.000 DM. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer Leibrente an seinen Vater in Höhe von 162.500 DM jährlich. Zu den Einzelheiten des Übertragungsvertrages wird auf die Kopie (Bl. 2 bis 7 der Steuerakte) hingewiesen. Die beurkundende Notarin zeigte den Erwerb gegenüber dem Beklagten gem. §§ 34 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), 8 Erbschaftsteuerdurch-führungsverordnung (ErbStDV) am 05.07.2000 an (Bl. 1 der Steuerakte).
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