Bewertung von GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren
BFH, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen II R 15/97
DRsp Nr. 2000/3682
Bewertung von GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren
»Ist eine GmbH, die die Voraussetzungen des Abschn. 81 Abs. 1 oder 1 a VStR 1986/1989 nicht erfüllt, unmittelbar oder mittelbar an anderen Kapitalgesellschaften zu weniger als 50 v.H. beteiligt, hat bei der Schätzung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile nach den Regeln des Stuttgarter Verfahrens die Korrektur des Vermögenswerts ungeachtet des Gewichts des Beteiligungsbesitzes für das gesamte Betriebsvermögen der GmbH auf Grund der Ertragsaussichten unter Einschluss der Beteiligungserträge zu erfolgen. Das in Abschn. 83 Abs. 1 Satz 2 VStR 1986/1989 (nunmehr R 103 Abs. 4 Satz 1 ErbStR) geregelte Verfahren getrennter Wertermittlung kann durch die Gerichte nicht auf weitere Fallgruppen ausgedehnt werden.«