1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 11. März 2005 vom 12. Juni 2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2008 wird dahingehend geändert, dass der Grundbesitzwert mit EUR 755.000 festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 12%, der Beklagte 88%.
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