FG Münster - Urteil vom 19.04.2007 3 K 3249/04 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1705
Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, verdeckte [faktische] Mitunternehmerschaft
FG Münster, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 3 K 3249/04 Erb
DRsp Nr. 2007/15022
Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1ErbStG, verdeckte [faktische] Mitunternehmerschaft
1. Für den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Privatvermögens ist auch dann, wenn diese ursprünglich zu einer begünstigten betrieblichen Sachgesamtheit gerechnet haben, kein Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1ErbStG zu gewähren.2. Einzelwirtschaftsgüter, die ursprünglich zu einer begünstigten betrieblichen Sachgesamtheit rechneten, können nach deren Veräußerung bei Erfüllung der Voraussetzungen einer verdeckten (faktischen) Mitunternehmerschaft als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren sein.
Normenkette:
ErbStG § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 ;