FG Münster - Urteil vom 19.04.2007
3 K 3249/04 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1705

Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, verdeckte [faktische] Mitunternehmerschaft

FG Münster, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 3 K 3249/04 Erb

DRsp Nr. 2007/15022

Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, verdeckte [faktische] Mitunternehmerschaft

1. Für den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Privatvermögens ist auch dann, wenn diese ursprünglich zu einer begünstigten betrieblichen Sachgesamtheit gerechnet haben, kein Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu gewähren. 2. Einzelwirtschaftsgüter, die ursprünglich zu einer begünstigten betrieblichen Sachgesamtheit rechneten, können nach deren Veräußerung bei Erfüllung der Voraussetzungen einer verdeckten (faktischen) Mitunternehmerschaft als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren sein.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung des Bewertungsabschlages nach § 13 a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).