1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.10.2008 (9 O 185/08) aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 28.07.2008 einen Klageentwurf zur Akte gereicht (Bl. 1 d. A.). Danach beabsichtigt der Antragsteller, die Beklagten als Gesamtschuldner zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen A. J., bestehend aus dem Antragsteller R. J. und der K. V., vormals J., auf Zahlung von 15.000,-- € nebst Zinsen in Anspruch zu nehmen.
Er hat hierfür Prozesskostenhilfe beantragt.
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