OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.01.2009
5 W 39/09
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2039 Satz 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 591
ErbR 2009, 293
ErbR 2009, 381
FamRZ 2009, 1355
MDR 2009, 1003
NJW 2009, 2070
NJW-Spezial 2009, 535
OLGReport-Saarbrücken 2009, 459
ZErb 2009, 210
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 185/08

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Maßgeblichlichkeit der Einkommens-und Vermögensverhältnisse im Falle einer Klage eines von mehreren Miterben auf Leistung an die Erbengemeinschaft

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 5 W 39/09

DRsp Nr. 2009/14286

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Maßgeblichlichkeit der Einkommens-und Vermögensverhältnisse im Falle einer Klage eines von mehreren Miterben auf Leistung an die Erbengemeinschaft

Klagt eine Miterbe aus eigenem Recht auf Leistung an die Erbengemeinschaft, so sind grundsätzlich nur seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich. Anders ist dies, wenn der arme Miterbe lediglich vorgeschoben wird.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.10.2008 (9 O 185/08) aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2039 Satz 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 28.07.2008 einen Klageentwurf zur Akte gereicht (Bl. 1 d. A.). Danach beabsichtigt der Antragsteller, die Beklagten als Gesamtschuldner zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen A. J., bestehend aus dem Antragsteller R. J. und der K. V., vormals J., auf Zahlung von 15.000,-- € nebst Zinsen in Anspruch zu nehmen.

Er hat hierfür Prozesskostenhilfe beantragt.