Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zeitz vom 08.07.2011 (Az.:
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt (§§
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