Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Beklagten wirksam ein Holzeinschlagsrecht eingeräumt wurde.
Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen mit dem Beklagten am 4. September 1999 eine privatschriftliche Vereinbarung ab, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Wir, Johann und Sofie M., sind in Gütergemeinschaft Eigentümer der Grundstücke
...
Bei diesen Grundstücken handelt es sich um Waldgrundstücke.
2. Hiermit räumen wir, Johann und Sofie M., Herrn Gerhard M. von heute an gerechnet auf die Dauer von drei Jahren unentgeltlich das Recht ein, auf diesen Grundstücken Holz einzuschlagen und zu verwerten. Eine Verpflichtung zur Wiederaufforstung besteht nicht.
3. Die Einräumung des Holzschlagrechtes erfolgt als Gegenleistung für langjährige Dienstleistungen (Fahrten, Verpflegung usw.)."
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