BezirksG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 34/93
KreisG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 NR 14/65
BezirksG Erfurt - Beschluß vom 27.05.1993 (W 15/93) - DRsp Nr. 1994/2224
BezirksG Erfurt, Beschluß vom 27.05.1993 - Aktenzeichen W 15/93
DRsp Nr. 1994/2224
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins durch einen nichtehelich geborenen Abkömmling des vor dem 1.4.1966 verstorbenen Vaters, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatte:1. Maßgebende erbrechtliche Vorschriften sind - nach den Grundsätzen des interlokalen Erbrechts - die des BGB in der zur Zeit des Erbfalls geltenden Fassung.2. Aufgrund der Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 der Verfassung der DDR vom 7.10.1949 - Aufhebung von Bestimmungen, aufgrund derer außereheliche Geburt dem Kind oder seinen Eltern zum Nachteil gereicht - ist § 1589 Abs. 2BGB [a.F.], wonach »ein uneheliches Kind und desen Vater nicht als verwandt gelten«, außer Kraft gesetzt worden. Diese Verfassungsbestimmung hat jedoch kein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Kindes begründet. Erst durch das EGFGB wurde - mit Wirkung vom 1.4.1966 an - ein Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge eingeführt.