Streitig ist, wann und in welcher Höhe durch Zuwendung von unwiderruflichen Bezugsrechten aus Lebensversicherungen Schenkungen an die Klägerin erfolgt sind.
Die Klägerin hat von ihrem Vater am 14.07.1987 Festgelder in Höhe von 90.000 DM und am 05.01.1988 sieben Geschäftsanteile á 300 DM erhalten. Am 24.07.1987 hat ihr Vater der Klägerin außerdem unwiderrufliche Bezugsrechte im Erlebens- und Todesfalls für folgende Lebensversicherungen durch mündliche Vereinbarung abgetreten:
Fälligkeit Ablaufleistung Vermögenswert 01.01.1987 für
VSt lt. Vers.-Mitteil.
01.01.93 125.796,60 DM 30.862,20 DM
01.01.93 78.481,30 DM 18.588,50 DM
01.06.93 172.083,90 DM 62.380,90 DM
01.09.93 31.879,10 DM 6.857,30 DM
Die Versicherungsgesellschaften haben den Erwerb unwiderruflicher Bezugsrechte durch die Klägerin auf Antrag des Vaters bestätigt (§ 13 Abs. 2 ALB n.F.).
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