BFH vom 15.09.1971
I R 202/67
Fundstellen:
BFHE 103, 557
BStBl II 1972, 83

BFH - 15.09.1971 (I R 202/67) - DRsp Nr. 1997/10766

BFH, vom 15.09.1971 - Aktenzeichen I R 202/67

DRsp Nr. 1997/10766

»1. Zur steuerrechtlichen Anerkennung eines sogenannten Ausschließlichkeitsvertrags zwischen einem Künstler und einer Kapitalgesellschaft. 2. Die nichtselbständige Arbeit eines Filmschauspielers wird in dem Land verwertet, in dem das Unternehmen, das den Film herstellt, seinen Sitz hat. 3. Das DBA-Italien gilt grundsätzlich nur für die Staatsangehörigen der vertragschließenden Staaten. 4. Der deutsch-amerikanische Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29.10.1954 gebietet nicht die Anwendung des DBA-Italien auf einen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika.«

I. Die Revisionsbeklagten sind Erben des verstorbenen Filmschauspielers L. (Steuerpflichtigen), der die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika besaß, einen Wohnsitz in Italien und weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Am 5. Mai 1958 schloß die J., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der Republik Panama mit Sitz in Panama, mit der C., mit Sitz im Inland, einen Vertrag, durch den die J. den Steuerpflichtigen der C. für einen Film zur Verfügung stellte. Als Entgelt sollte die J. von der C. 200.000$ und bestimmte Anteile an den Verleihgewinnen erhalten. Die Arbeiten an dem Film, der Gegenstand dieses Vertrages war, fanden teils im Inland, teils in Italien statt.