BFH vom 18.01.1971
GrS 4/70
Fundstellen:
BFHE 101, 13
BStBl II 1971, 207

BFH - 18.01.1971 (GrS 4/70) - DRsp Nr. 1997/10393

BFH, vom 18.01.1971 - Aktenzeichen GrS 4/70

DRsp Nr. 1997/10393

»Will ein Senat von einer Entscheidung des Großen Senats abweichen, so ist die Vorlage an den Großen Senat nur zulässig, wenn in der Zwischenzeit neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung des Großen Senats nicht berücksichtigt werden konnten, und (oder) neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen könnten.«

Das Finanzamt (FA) für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin erließ Gesellschaftsteuer-, Grunderwerbsteuer-, Erbschaftsteuer- und Beförderungsteuerbescheide, die von den Steuerpflichtigen jeweils mit Klagen angefochten wurden. In allen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) trat für das FA das Landesfinanzamt (LFA) bzw. die Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin auf und legte gegen die ergangenen FG-Urteile Revisionen ein. Nachdem durch den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 92 S. 426 - BFH 92, 426 -, BStBl II 1968, 586) entschieden worden war, daß eine OFD eine Revision nicht namens des zuständigen FA einlegen kann, legte das FA nachträglich selbst Revisionen ein, beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Revisionen.