BFH vom 20.05.1981
II R 11/81
Normen:
ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 426
BStBl II 1981, 715

BFH - 20.05.1981 (II R 11/81) - DRsp Nr. 1997/15009

BFH, vom 20.05.1981 - Aktenzeichen II R 11/81

DRsp Nr. 1997/15009

»Der auf einem Dienstvertrag des Erblassers mit seinem Arbeitgeber beruhende Erwerb einer Witwenrente gegenüber dem Arbeitgeber unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer einer GmbH zugleich deren Gesellschafter ist, es sei denn, daß die Rente das angemessene Maß übersteigt.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;