BFH - Beschluß vom 28.08.2001
VIII B 54/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 24
ZEV 2002, 40

BFH - Beschluß vom 28.08.2001 (VIII B 54/01) - DRsp Nr. 2001/15865

BFH, Beschluß vom 28.08.2001 - Aktenzeichen VIII B 54/01

DRsp Nr. 2001/15865

(Ansparrücklage bei vorweggenommener Erbfolge Die Verpflichtung zur Buchwertfortführung bei Übertragung eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hat auch zur Folge, dass die in § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG geforderten Größenmerkmale der Bilanz des Rechtsvorgängers zu entnehmen sind.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine zum 1. April 1997 gegründete OHG-- ist gewerblich tätig; den Gewinn ermittelt sie nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gesellschafter der OHG sind zwei Brüder, die den Gewerbebetrieb des Vaters mit Wirkung zum 1. April 1997 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich von ihrem Vater übernommen und gleichzeitig zu Buchwerten in die OHG eingebracht hatten. Der Wert des Betriebsvermögens des Vaters betrug zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1996 insgesamt 555 286,81 DM. Die beiden Brüder waren vor der Gründung der OHG als Arbeitnehmer tätig.

In der Bilanz der OHG zum 31. Dezember 1997 ist für Ansparabschreibungen nach § 7g EStG ein Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von 121 400 DM ausgewiesen. Einen Teil dieses Betrages in Höhe von 51 400 DM hatte bereits der Vater, den Restbetrag in Höhe von 70 000 DM hat die OHG der Rücklage zugeführt.