BFH - Urteil vom 06.03.1990
II R 63/87
Normen:
ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, 7, §§ 11, 12 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1118
BB 1990, 991
BFHE 159, 555
BStBl II 1990, 504
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 06.03.1990 (II R 63/87) - DRsp Nr. 1996/13475

BFH, Urteil vom 06.03.1990 - Aktenzeichen II R 63/87

DRsp Nr. 1996/13475

»1. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein gemäß Art. 3 § 4 VGFGEntlG erlassenes Urteil des FG hinsichtlich des Entscheidungssatzes den Anforderungen dieser Vorschrift entspricht. Das ist nicht der Fall, wenn dem FA nicht nur die Berechnung der Steuer, sondern auch die Entscheidung einer Rechtsfrage überlassen bleibt. 2. Ist im Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung ein noch vom Schenker abgeschlossener entgeltlicher Erbbaurechtsbestellungsvertrag beiderseits noch nicht erfüllt, so ist die Grundstücksschenkung nur mit dem Steuerwert des Grundstücks zu bewerten. Die beiderseits noch nicht erfüllten schuldrechtlichen Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, 7, §§ 11, 12 ;

Gründe:

Die 1903 geborene Mutter des Klägers ist nicht befreite Vorerbin nach ihrem 1974 verstorbenen Ehemann. Nacherben sind der Kläger und sein Bruder. Zum Nachlaß gehörte u.a. ein 7.500 qm großes Grundstück.

Die Mutter des Klägers schloß am 16. August 1978 zwei notariell beurkundete Verträge, die beide auch von den Nacherben unterschrieben wurden (Urkundenrolle-Nr. 655 und 656/78).