BFH - Urteil vom 12.10.1995 (I R 127/94) - DRsp Nr. 1996/19383
BFH, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen I R 127/94
DRsp Nr. 1996/19383
»1. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hat nur Gewinnkorrekturfunktion. Die Vorschrift enthält keine geeignete Rechtsgrundlage, um abweichend von dem Grundsatz des § 15 Abs. 2EStG Tätigkeiten oder die daraus erzielten Einkünfte einer anderen Person zuzurechnen.2. Ob eine Kapitalgesellschaft die sich ihr bietende Geschäftschance mit eigenen personellen oder sachlichen Mitteln nutzt oder aber ihren Gesellschafter als Subunternehmer beauftragt, unterliegt ihrer freien unternehmerischen Entscheidung. Die Finanzbehörden und FG können sie nur daraufhin überprüfen, ob sie durch Umstände beeinflußt wurde, die ihre Veranlassung im Geschäftsverhältnis haben.3. Der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt solange keinem Wettbewerbsverbot, als er der GmbH kein Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird.«
Normenkette:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Gründe:
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