I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1985 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Eltern der Klägerin hatten dieser im Jahre 1973 ein Mietwohngrundstück unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs unentgeltlich übertragen. Im Jahre 1985 veräußerte die Klägerin das Grundstück. Bei dieser Gelegenheit verzichtete die Mutter auf das Nießbrauchsrecht. In einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 23. Oktober 1985 sagte die Klägerin ihrer Mutter eine "Rentenverpflichtung als dauernde Last" in Höhe von 30 000 DM jährlich zu. Diese Rentenverpflichtung stand unter dem ausdrücklichen "Vorbehalt der Anpassung nach § 323 ZPO ".
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