BFH - Urteil vom 14.02.1996
X R 106/91
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Nr. 7, § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BB 1996, 1147
BFHE 180, 87
BStBl II 1996, 687
DB 1996, 1163
DStR 1996, 913
DStZ 1996, 369
NJWE-MietR 1996, 262
ZEV 1996, 239
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 14.02.1996 (X R 106/91) - DRsp Nr. 1996/20861

BFH, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen X R 106/91

DRsp Nr. 1996/20861

»War ein Mietwohngrundstück unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen worden und gibt der Berechtigte sein Nutzungsrecht auf, damit der Eigentümer das nunmehr lastenfreie Grundstück veräußern kann, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte Zahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des vormaligen Nießbrauchers zu erbringen sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Nr. 7, § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1985 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Eltern der Klägerin hatten dieser im Jahre 1973 ein Mietwohngrundstück unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs unentgeltlich übertragen. Im Jahre 1985 veräußerte die Klägerin das Grundstück. Bei dieser Gelegenheit verzichtete die Mutter auf das Nießbrauchsrecht. In einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 23. Oktober 1985 sagte die Klägerin ihrer Mutter eine "Rentenverpflichtung als dauernde Last" in Höhe von 30 000 DM jährlich zu. Diese Rentenverpflichtung stand unter dem ausdrücklichen "Vorbehalt der Anpassung nach § 323 ZPO ".