BFH - Urteil vom 21.05.2001
II R 40/99
Fundstellen:
ZEV 2001, 374

BFH - Urteil vom 21.05.2001 (II R 40/99) - DRsp Nr. 2001/11026

BFH, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen II R 40/99

DRsp Nr. 2001/11026

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Nacherbe nach dem am ... 1994 verstorbenen Erblasser. Vorerbin war die Ehefrau (E) des Erblassers. Der Kläger übertrug in notarieller Urkunde vom 29. Dezember 1995 sein Nacherbenrecht mit sofortiger dinglicher Wirkung auf E, die die Übertragung annahm. Das Nacherbenrecht sollte durch Übertragung eines Grundstücks auf den Kläger abgelöst werden, das E durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 22. Dezember 1995 gekauft hatte. E trat zu diesem Zweck sämtliche Rechte, die ihr aufgrund des Kaufvertrags zustanden, an den Kläger ab. Die Verkäuferin hatte das Grundstück im Kaufvertrag bereits an E aufgelassen. Der Kläger wurde aufgrund der im Kaufvertrag bewilligten und beantragten Eigentumsumschreibung am 28. März 1996 unmittelbar, d.h. ohne Voreintragung der E, zu deren Gunsten lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war, als neuer Eigentümer des Grundstücks eingetragen.