BFH - Urteil vom 21.06.1995
II R 62/93
Normen:
BGB § 387 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 212
BStBl II 1995, 783
DB 1995, 2200
DStZ 1996, 57
ErbPrax 1996, 58
FamRZ 1996, 348
ZEV 1995, 423
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 21.06.1995 (II R 62/93) - DRsp Nr. 1995/6331

BFH, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen II R 62/93

DRsp Nr. 1995/6331

»Ist dem Steuerpflichtigen vom Erblasser ein Geldvermächtnis ausgesetzt worden und erwirbt der Steuerpflichtige von der Erbin ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück, wobei er einen Teilbetrag der Kaufpreisforderung durch Aufrechnung mit seiner Vermächtnisforderung tilgt, so ist Gegenstand des (Vermächtnis-)Erwerbs nicht der anteilige Einheitswert des Kaufgrundstücks, sondern die durch das Vermächtnis begründete Geldforderung.«

Normenkette:

BGB § 387 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. In seinem notariellen Testament vom 2. Januar 1987 setzte der am 22. März 1987 verstorbene Erblasser der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), seiner Lebensgefährtin, u.a. ein Geldvermächtnis in Höhe eines Betrages von 60 000 DM aus. Dieser Betrag sollte spätestens 6 Monate nach dem Erbfall von der Erbin an die Klägerin ausbezahlt werden.