BFH - Urteil vom 22.09.1994
IV R 82/93
Normen:
EStG § 14a Abs. 4 ; HöfeO § 12 Abs. 1, § 2, § 13; HöfeO § 12, § 13;
Fundstellen:
BB 1995, 608
BFHE 176, 27
BStBl II 1995, 371
DB 1995, 507
DStZ 1995, 277
ErbPrax 1995, 186
ZEV 1995, 308
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 22.09.1994 (IV R 82/93) - DRsp Nr. 1995/4426

BFH, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen IV R 82/93

DRsp Nr. 1995/4426

»Leistungen zur Abfindung weichender Erben sind auch insoweit nach § 14a Abs. 4 EStG begünstigt, als sie den Betrag übersteigen, der den weichenden Erben an sich zivilrechtlich zusteht.«

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4 ; HöfeO § 12 Abs. 1, § 2, § 13; HöfeO § 12, § 13;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1980 und 1981 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger unterhält als Nebenerwerbslandwirt einen etwa 20 ha großen Hof, den er nach dem Tod seines Vaters am 31. Mai 1961 aufgrund der Höfeordnung (HöfeO) geerbt hatte. In den Streitjahren ermittelte der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen. lm Zeitpunkt des Erbfalls erhielten weder die Mutter noch seine Geschwister Abfindungen gemäß § 12 Abs. 1 HöfeO a.F. In der Folgezeit führte der Kläger verschiedene Grundstücksgeschäfte durch. So übertrug er am 28. November 1967 im Wege des Tauschs 2 500 qm als Bauland ausgewiesene Hoffläche gegen 10 000 qm Weideland an einen Herrn H; der Wert der Tauschgrundstücke lag jeweils bei 40 000 DM. Durch Erbbaurechtsvertrag überließ der Kläger am 20. Juni 1979 ein Grundstück seines Betriebs von 845 qm gegen einen jährlichen Erbbauzins von 2 704 DM.