Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1980 und 1981 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger unterhält als Nebenerwerbslandwirt einen etwa 20 ha großen Hof, den er nach dem Tod seines Vaters am 31. Mai 1961 aufgrund der Höfeordnung (HöfeO) geerbt hatte. In den Streitjahren ermittelte der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen. lm Zeitpunkt des Erbfalls erhielten weder die Mutter noch seine Geschwister Abfindungen gemäß § 12 Abs. 1 HöfeO a.F. In der Folgezeit führte der Kläger verschiedene Grundstücksgeschäfte durch. So übertrug er am 28. November 1967 im Wege des Tauschs 2 500 qm als Bauland ausgewiesene Hoffläche gegen 10 000 qm Weideland an einen Herrn H; der Wert der Tauschgrundstücke lag jeweils bei 40 000 DM. Durch Erbbaurechtsvertrag überließ der Kläger am 20. Juni 1979 ein Grundstück seines Betriebs von 845 qm gegen einen jährlichen Erbbauzins von 2 704 DM.
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