EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 13a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7, § 52 Abs. 15 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 178, 339
BStBl II 1995, 836
DStZ 1996, 280
ZEV 1995, 461
Vorinstanzen:
FG Münster,
BFH - Urteil vom 26.07.1995 (X R 91/92) - DRsp Nr. 1996/22
BFH, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen X R 91/92
DRsp Nr. 1996/22
»Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anläßlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten und hat der Übernehmer beantragt, § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7EStG (Nutzungswertbesteuerung) nicht mehr anzuwenden (§ 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG), kommt mangels Aufwendungen ein Abzug des Mietwertes als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG (dauernde Last) nicht in Betracht.«
Normenkette:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 13a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7, § 52 Abs. 15 S. 4;
Gründe:
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