BFH - Urteil vom 26.10.1994 (II R 30/91) - DRsp Nr. 1995/3248
BFH, Urteil vom 26.10.1994 - Aktenzeichen II R 30/91
DRsp Nr. 1995/3248
»1. Der Kapitalwert der Versorgungszusage zugunsten der Witwe eines verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Personengesellschaft kann bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft als Schuld abgezogen werden, wenn die Versorgungszusage betrieblich veranlaßt ist (Einschränkung vom BFH-Urteil in BFHE 143, 97, BStBl II 1985, 239).2. Der Begriff der betrieblichen Veranlassung ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens im Grundsatz genauso zu bestimmen wie bei den Ertragsteuern. Ausgehend von den allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Veranlassung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Pensionszusage zugunsten der Witwe eine Betriebsschuld der Personengesellschaft oder eine Privatschuld der Gesellschafter darstellt.3. Der der Betriebsschuld bei der Personengesellschaft korrespondierende kapitalisierte Pensionsanspruch der Gesellschafter-Witwe kann nicht als deren Sonderbetriebsvermögen in den Einheitswert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft einbezogen werden.«