BFH - Urteil vom 28.09.1993
IX R 156/88
Normen:
BGB § 1922 ; EStDV § 11d Abs. 1, § 82a, § 82b; EStG § 7, § 7b, § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1994, 131
BB 1994, 340
BStBl II 1994, 319
ErbPrax 1994, 91
NJW 1994, 2783
ZEV 1994, 57

BFH - Urteil vom 28.09.1993 (IX R 156/88) - DRsp Nr. 1995/1188

BFH, Urteil vom 28.09.1993 - Aktenzeichen IX R 156/88

DRsp Nr. 1995/1188

»Ein Vermächtnisnießbraucher kann entgegen Tz. 51, 41 des BMF-Schreibens vom 15.11.1984, IV B 1 - S 2253 - 139/84 (BStBl II I 1984, 561) AfA [Absetzung für Abnutzung] aufgrund von Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers nicht in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

BGB § 1922 ; EStDV § 11d Abs. 1, § 82a, § 82b; EStG § 7, § 7b, § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1976 verstorbene Ehemann der im Jahre 1934 geborenen Klägerin war Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks. Mit gemeinschaftlichem Testament setzten die Eheleute ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erbinnen ein. Der überlebende Ehegatte sollte als Vermächtnis u. a. den Nießbrauch am Nachlaß des Erstversterbenden erhalten.

Da nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin eine Vermietung des Wohn- und Geschäftshauses sich als nicht kostendeckend erwies, veräußerten die damals minderjährigen Töchter, vertreten durch zwei Ergänzungspfleger, das Grundstück Anfang 1977. Sie erwarben anstelle dieses Grundstücks zu je 1/2 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Zugleich bestellten sie der Klägerin in Erfüllung des Testaments ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Zweifamilienhausgrundstück. Das Nutzungsrecht der Klägerin wurde im Grundbuch eingetragen.