BFH - Urteil vom 31.05.1989
II R 110/87
Normen:
ErbStG (1959) §§ 13, 21 ; ErbStG (1974) §§ 14, 25, 27 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 559, 564 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 566
BStBl II 1989, 733
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 31.05.1989 (II R 110/87) - DRsp Nr. 1996/10461

BFH, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen II R 110/87

DRsp Nr. 1996/10461

»1. Erbfälle, die nach dem 31. Dezember 1973 bis zur Verkündung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 eingetreten sind, unterliegen dem neuen Recht. Dies verstößt auch insoweit nicht gegen das GG, als das neue Recht zu Steuerverschärfungen geführt hat. 2. Ist ein Erwerb nach dem 31. Dezember 1973 mit Vorerwerben aus der Zeit vor dem 1. Januar 1974 zusammenzurechnen, so ist die Steuer für den letzten Erwerb auch insoweit nach § 14 ErbStG (1974) festzusetzen, als dadurch für die Vorerwerbe eine stärkere Hebung des Steuersatzes eintritt, als dies nach bisherigem Recht der Fall gewesen wäre. 3. Wird ein Vorerwerb unter Lebenden aus der Zeit vor dem 1. Januar 1974, der wegen Mehrfacherwerbes desselben Vermögens gemäß § 21 ErbStG (1959) begünstigt war, mit einem späteren Erwerb aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1973 zusammengerechnet, so ist eine weitere Ermäßigung der Steuer wegen Mehrfacherwerbes desselben Vermögens nicht mehr zu gewähren. 4. Die den Erben im Vermächtniswege zugunsten ihrer Mutter auferlegte Rentenverpflichtung fällt auch dann unter § 25 ErbStG (1974) a. F., wenn bei Ausschlagung des Vermächtnisses eine Zugewinnausgleichsforderung entstanden wäre, die höher gewesen wäre als der Wert des Vermächtnisses.