BFH - Urteil vom 31.08.1994
X R 58/92
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 606
BFHE 176, 333
BStBl II 1996, 672
DB 1995, 655
DStZ 1995, 342
ErbPrax 1995, 252
NJW 1995, 1984
ZEV 1995, 154
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 31.08.1994 (X R 58/92) - DRsp Nr. 1995/4354

BFH, Urteil vom 31.08.1994 - Aktenzeichen X R 58/92

DRsp Nr. 1995/4354

»1. Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand gegen eine Leibrente, die jedenfalls für eine bestimmte Mindestdauer zu zahlen ist (sog. Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente), handelt es sich im Regelfall nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit den Rechtsfolgen der Abziehbarkeit von Sonderausgaben und der Steuerbarkeit von Einkünften aus wiederkehrenden Leistungen, sondern um ein entgeltliches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft gegen Ratenzahlungen. 2. Dies gilt auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung nicht nach kaufmännischen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 ;

Gründe: