BGH - Urteil vom 14.07.2000
V ZR 368/98
Normen:
Musterstatut der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks;
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

BGH - Urteil vom 14.07.2000 (V ZR 368/98) - DRsp Nr. 2000/6933

BGH, Urteil vom 14.07.2000 - Aktenzeichen V ZR 368/98

DRsp Nr. 2000/6933

Wirksame Vertretung einer Einkaufs- und Liefergenossenschaft

Normenkette:

Musterstatut der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten Vergütung für die Nutzung einer Halle.

Die Erbengemeinschaft B. war Eigentümerin eines Grundstücks in U.. Das Grundstück war durch Vertrag vom 8. April 1967 an die Einkaufs- und Liefergenossenschaft für das Tischlerhandwerk für den Kreis U. eGmbH (im folgenden: ELG) verpachtet. 1988 errichtete die ELG auf dem Grundstück eine Halle. Am 7. April 1989 wurden F. L., R. B. und G. K. zum Vorstand der ELG gewählt. Sie wurden am 7. März 1991 als Vorstand in das Register der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks eingetragen.