FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.01.2003
2 V 545/02
Normen:
ErbStG § 16 Abs. 2 ; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; AO (1977) § 163 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Billigkeitserlass von Erbschaftsteuer in Zusammenhang mit geerbten Grundvermögens emigrierter NS-Verfolgter

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 2 V 545/02

DRsp Nr. 2003/10457

Billigkeitserlass von Erbschaftsteuer in Zusammenhang mit geerbten Grundvermögens emigrierter NS-Verfolgter

In einem vom Erbschaftsteuerfestsetzungsverfahren getrennten Billigkeitsverfahren kann das Unrecht der Vertreibung der Erblasser durch das NS-Regime und der daraus folgenden lediglich beschränkten Steuerpflicht der inländische Grundstücke erbenden Nachfahren zu berücksichtigen sein. Für den Umfang der Billigkeitsmaßnahme könnte die Zeitspanne zwischen der bestandskräftigen Rückübertragung der unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücke und dem Erbfall als Maßstab dienen (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).

Normenkette:

ErbStG § 16 Abs. 2 ; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; AO (1977) § 163 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerliche Behandlung des im Inland belegenen Nachlasses emigrierter NS-Verfolgter.