FG München - Urteil vom 16.08.2000
4 h 1340/97
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Bindung des Finanzgerichts an den Erbschein

FG München, Urteil vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 4 h 1340/97

DRsp Nr. 2001/8788

Bindung des Finanzgerichts an den Erbschein

Das Finanzgericht ist nicht an einen anderslautenden Erbschein gebunden, wenn es aufgrund einer anderen Auslegung des Testaments(hier die Anordnung der Anrechnung von Vorschenkungen) zu einem anderen Ergebnis (hier Erbquote) kommt.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Vorschenkungen auszugleichen sind.

Die am 23.11.1993 verstorbene Erblasserin (geb. 1924) ... hatte in einem notariellen Testament vom 9.6.1976 (Bl. 4 FA-Akte) die acht Abkömmlinge ihrer Geschwister, darunter auch die Klin., zu Erben nach gleichen Anteilen eingesetzt.

Mit not. Urkunde vom 26.4.1990 (URNr. 654/90, Bl. 2 SchSt-Akte I überließ die Erblasserin der Klin. die Grundstücke Fl.Nr. 5243/9 und 5243/10 in der Gemarkung Würzburg unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Mit Urkunden vom gleichen Tage (URNrn. 653/90, Bl. 2 SchSt-Akte II und URNr. 652/90, Bl. 2 SchSt-Akte III) überließ die Erblasserin zwei weiteren Miterbinnen gleichfalls Grundstücke und zwar Frau X die Fl.Nr. 5243/6 und 5243/8 und Frau Y Fl.Nr. 3266/5 jeweils gleichfalls unter Vorbehalt des Nießbrauchs. In den Überlassungsverträgen war keine Klausel über eine Anrechnung bzw. Ausgleichung der Überlassungen enthalten.