BGH - Beschluss vom 26.04.2023
IV ZB 11/22
Normen:
BGB § 2342; BGB § 2344;
Fundstellen:
FamRB 2023, 329
FuR 2023, 559
NotBZ 2023, 427
ZEV 2023, 458
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 VI 118/19
OLG Köln, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Wx 72/22

Bindungdwirkung eines die Erbunwürdigkeit aussprechenden Urteils gemäß §§ 2342, 2344 BGB für ein Erbscheinverfahren; Bindungswirkung auch bei Versäumnisurteil

BGH, Beschluss vom 26.04.2023 - Aktenzeichen IV ZB 11/22

DRsp Nr. 2023/7497

Bindungdwirkung eines die Erbunwürdigkeit aussprechenden Urteils gemäß §§ 2342, 2344 BGB für ein Erbscheinverfahren; Bindungswirkung auch bei Versäumnisurteil

Ein die Erbunwürdigkeit aussprechendes Urteil gemäß §§ 2342, 2344 BGB hat auch dann Bindungswirkung für ein Erbscheinsverfahren, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2342; BGB § 2344;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Nachlassgericht im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens an die durch rechtskräftiges Versäumnisurteil ausgesprochene Erbunwürdigkeitserklärung der Beteiligten zu 2 gebunden ist.