OLG München - Beschluss vom 08.03.2016
31 Wx 386/15
Normen:
ZPO §§ 322 Abs. 1, 580; BGB a.F § 2353 a.F., 2359; BGB a.F § 2358 a.F., 2359;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 137
MDR 2016, 484
NJW 2016, 2512
NJW 2016, 8
ZEV 2016, 278
Vorinstanzen:
AG Dachau, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0626/09

Bindungswirkung des die Erbfolge feststellenden zivilgerichtlichen Urteils im Erbscheinsverfahren

OLG München, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 31 Wx 386/15

DRsp Nr. 2016/5228

Bindungswirkung des die Erbfolge feststellenden zivilgerichtlichen Urteils im Erbscheinsverfahren

BGB §§ 2353, 2358 a.F., 2359 a.F. 1) Das zivilgerichtliche Feststellungsurteil entfaltet präjudizielle Rechtskraft für das Erbscheinsverfahren in den Grenzen seiner subjektiven und objektiven Rechtskraft und bindet das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung.2) Alle Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments, die vor Eintritt der formellen Rechtskraft erhoben hätten werden können, bleiben im Erbscheinsverfahren unberücksichtigt, es sei denn, dass das zivilgerichtliche Urteil im Restitutionsverfahren aufgehoben wurde.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgericht Dachau - Nachlassgericht - vom 08.09.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.750 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO §§ 322 Abs. 1, 580; BGB a.F § 2353 a.F., 2359; BGB a.F § 2358 a.F., 2359;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtsnachfolge nach der am 21.07.2009 verstorbenen Erblasserin.

Der Beteiligte zu 1 (= Beschwerdeführer) ist der Sohn der Erblasserin. Der Beteiligte zu 2 ist der Enkel der Erblasserin (Sohn der bereits vorverstorbenen Tochter der Erblasserin).