FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2010
5 K 1556/08
Normen:
EStG § 20; AO § 162 Abs. 2; BGB § 1937; BGB § 1942 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2258;

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung; Zurechnung von Schweizer Nummernkonto

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 5 K 1556/08

DRsp Nr. 2010/22993

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung; Zurechnung von Schweizer Nummernkonto

1. Eine tatsächliche Verständigung kann nur eine Bindungswirkung hinsichtlich der einvernehmlichen Annahme eines maßgeblichen Besteuerungssachverhalts herbeiführen. Über die zukünftige Rechtsanwendung ist eine bindende Verständigung nicht möglich. 2. Die Mitteilung der Bank, dass keine Konten oder Depots auf den Namen des Steuerpflichtigen bestehen, ist bei einem Nummernkonto wenig aussagekräftig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG § 20; AO § 162 Abs. 2; BGB § 1937; BGB § 1942 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2258;

Tatbestand:

Der 67 Jahre alte Kläger (Kl) ist kaufmännischer Angestellter und erhielt im Streitjahr, neben Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung Lohnersatzleistungen. Zum 2. Juni 2004 hatte sich der Kl mit seiner Ehefrau mit Wohnsitz in die Schweiz, nach X, abgemeldet.